Auf der Juli-Abrechnung steht ein neuer Posten: 200 Euro weniger brutto, aber netto fehlen nur 130 Euro. Wer der Zahl nachgeht, landet bei „Entgeltumwandlung" – und bei der Frage, ob sich das lohnt, bekommt in den meisten Personalabteilungen keine klare Antwort.
Das ist kein Zufall. Die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV, ist eines der wenigen Themen im deutschen Arbeitsrecht, bei dem sich in den vergangenen Jahren tatsächlich etwas zugunsten der Beschäftigten verändert hat. Seit 2022 muss jeder Arbeitgeber ohne Ausnahme einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zahlen, wenn Mitarbeitende Teile ihres Gehalts in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln. Vorher war das freiwillig, und viele Unternehmen gaben schlicht nichts dazu, obwohl sie selbst durch die Umwandlung Sozialabgaben sparten. Diese Ersparnis landete jahrelang komplett beim Unternehmen, nicht bei der Belegschaft. Trotzdem nutzen laut Verbraucherzentrale nach wie vor deutlich weniger als die Hälfte der Angestellten das Angebot – meist, weil niemand ihnen die Rechnung vorgelegt hat, die tatsächlich zählt.
Der Pflichtzuschuss: 15 Prozent seit 2022, ohne Ausnahme
Grundlage ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG. Seit 2019 galt der Zuschuss zunächst nur für neu abgeschlossene Verträge, seit 2022 gilt er auch für alle bestehenden Entgeltumwandlungen, Altverträge eingeschlossen. Die Bedingung ist einfach: Immer wenn der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags an den Versorgungsträger weiterreichen. Ausgenommen sind nur seltene Fälle, in denen keine Ersparnis entsteht, etwa bei Gehältern deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Kontrolliert wird die Einhaltung im Streitfall vor dem Arbeitsgericht, denn der Anspruch auf den Zuschuss ist ein einklagbares Recht und keine Kann-Leistung.
Der Zuschuss lässt sich auf zwei Arten berechnen. Die pauschale Methode zahlt jedem Mitarbeitenden dieselben 15 Prozent, unabhängig vom individuellen Steuersatz – das ist der Standard, weil er weniger Verwaltungsaufwand verursacht. Die sogenannte spitze Berechnung ermittelt die tatsächliche Ersparnis pro Person und fällt oft etwas höher aus, ist dafür aber aufwendiger in der Lohnbuchhaltung. Für Sie als Arbeitnehmer zählt vor allem eine Zahl: Steht im bAV-Vertrag ein Arbeitgeberanteil von genau 15 Prozent, zahlt Ihr Unternehmen exakt das gesetzliche Minimum – nicht mehr.
Fünf Durchführungswege – und warum die Wahl selten bei Ihnen liegt
Das Gesetz kennt fünf Wege, wie eine bAV organisiert werden kann: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. In der Praxis entscheidet fast immer der Arbeitgeber, welchen Weg er anbietet. Als einzelne Person können Sie sich in aller Regel nur zwischen Mitmachen und Nichtmitmachen entscheiden, nicht zwischen den Durchführungswegen selbst.
- Die Direktversicherung ist der mit Abstand häufigste Weg bei kleinen und mittleren Unternehmen: Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf Ihren Namen ab, die Beiträge fließen direkt vom Bruttogehalt dorthin.
- Pensionskassen funktionieren ähnlich, werden aber von einem eigenständigen Versorgungsträger verwaltet, oft branchenspezifisch organisiert, etwa in der Metall- oder Chemieindustrie.
- Pensionsfonds investieren freier am Kapitalmarkt und können dadurch höhere Renditechancen bieten, tragen aber auch ein größeres Schwankungsrisiko.
- Unterstützungskassen und Direktzusagen finden sich vor allem bei großen Konzernen und im öffentlichen Dienst, wo das Unternehmen die Rente direkt verspricht und dafür Rückstellungen in der eigenen Bilanz bildet.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses und der Freibeträge macht der Durchführungsweg übrigens keinen Unterschied – die 15-Prozent-Pflicht und die Grenzen von 338 und 676 Euro monatlich gelten branchen- und wegunabhängig.
Die Zahlen für 2026: Freibeträge und Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steigt 2026 auf 101.400 Euro im Jahr, nach 96.600 Euro im Vorjahr. Für die bAV zählen zwei Prozentsätze dieser Grenze. Acht Prozent, also 8.112 Euro im Jahr oder 676 Euro im Monat, können Sie steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Innerhalb dieser acht Prozent sind vier Prozent zusätzlich sozialversicherungsfrei – 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr beziehungsweise 338 Euro im Monat (ein Blick auf den eigenen Gehaltszettel zeigt oft überraschend schnell, wo man in dieser Rechnung gerade steht). Wer schon jetzt 338 Euro monatlich umwandelt, schöpft die sozialversicherungsfreie Grenze für 2026 bereits vollständig aus. Zusätzliche Umwandlung bis 676 Euro bringt dann zwar noch einen Steuervorteil, spart aber keine Sozialabgaben mehr.
Rechenbeispiel: Was von 200 Euro Umwandlung tatsächlich ankommt
Zahlen sind konkreter als Prozentsätze. Nehmen wir eine Umwandlung von 200 Euro brutto im Monat, deutlich unterhalb der sozialversicherungsfreien Grenze von 338 Euro für 2026.
- Der Arbeitgeber spart durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge und muss deshalb 15 Prozent von 200 Euro zuschießen, also 30 Euro.
- Insgesamt fließen damit 230 Euro monatlich in den Vertrag – 15 Prozent mehr, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst eingezahlt hat, ohne dass ein einziger Cent zusätzlich aus dem Nettogehalt kommt.
- Auf die 200 Euro fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an, solange die Grenze von 338 Euro nicht überschritten wird.
- Netto bleiben je nach individueller Abgabenquote meist nur 100 bis 130 Euro Belastung übrig; der Rest ist gesparte Steuer und gesparter Sozialversicherungsbeitrag.
Wer diese Rechnung zum ersten Mal sieht, fragt sich oft, warum überhaupt jemand darauf verzichtet.
Wann sich die bAV wirklich lohnt – und wann nicht
Die Verbraucherzentrale bringt die Faustregel schön auf den Punkt: Nutzen Sie den Arbeitgeberzuschuss, aber wandeln Sie darüber hinaus nicht mehr um, als nötig ist, um ihn vollständig auszuschöpfen. Der Grund ist unbequem, aber real. Die spätere bAV-Rente wird in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, und zusätzlich fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die gesamte Auszahlung an – nicht nur auf den Arbeitgeberanteil. Wer heute im Grenzsteuersatz von 42 Prozent einzahlt, aber im Ruhestand nur mit 20 oder 25 Prozent besteuert wird, macht ein gutes Geschäft. Wer diesen Unterschied nicht hat, zahlt am Ende drauf.
Die bessere Wahl ist deshalb eine klare Reihenfolge: Zuerst so viel umwandeln, wie der Arbeitgeberzuschuss komplett mitnimmt – bei 338 Euro sozialversicherungsfreier Grenze für 2026 sind das die Euro, die sich am stärksten lohnen. Zusätzliches Geld, das Sie fürs Alter zurücklegen wollen, gehört eher in einen kostengünstigen ETF-Sparplan oder in die private Altersvorsorge, wo Sie beim Zugriff und bei der Besteuerung flexibler bleiben. Verzichten Sie auf eine bAV, bei der Ihr Arbeitgeber nicht mindestens die gesetzlichen 15 Prozent zahlt und der Vertrag hohe Abschluss- und Verwaltungskosten hat – solche Verträge gibt es nach wie vor, besonders bei älteren Direktversicherungen aus den frühen 2010er-Jahren.
Was gute Arbeitgeber zusätzlich bieten
Der gesetzliche Zuschuss ist ein Minimum, kein Maßstab. In der Praxis zahlen viele Unternehmen deutlich mehr, um sich im Wettbewerb um Fachkräfte zu profilieren. Gute Arbeitgeber liegen bei 20 bis 50 Prozent Zuschuss, sehr gute bieten inzwischen ein volles Matching: Jeder Euro, den Beschäftigte umwandeln, wird eins zu eins vom Unternehmen verdoppelt. Bei einer Umwandlung von 338 Euro monatlich bedeutet ein 50-Prozent-Zuschuss bereits 169 Euro zusätzlich vom Arbeitgeber – bei vollem Matching kämen noch einmal 338 Euro obendrauf.
Fragen Sie im Bewerbungsgespräch oder beim jährlichen Mitarbeitergespräch gezielt nach der Zuschusshöhe. Die Antwort verrät oft mehr über die tatsächliche Wertschätzung eines Arbeitgebers als jede Hochglanzbroschüre zur Unternehmenskultur. Manche Konzerne, vor allem in der Automobil- und Chemiebranche, werben inzwischen offen mit ihrem Matching-Modell auf der Karriereseite – ein Indiz dafür, dass sich das Argument im Kampf um Fachkräfte durchgesetzt hat.
Geringverdiener: Der Förderbetrag wird 2027 spürbar großzügiger
Neben dem Pflichtzuschuss existiert ein zweites Instrument, das viele Beschäftigte gar nicht kennen: der staatlich geförderte Arbeitgeberzuschuss für Geringverdiener nach Paragraf 100 Einkommensteuergesetz. Er richtet sich an Beschäftigte, die im ersten Dienstverhältnis aktuell höchstens 2.575 Euro brutto im Monat verdienen. Zahlt der Arbeitgeber für diese Beschäftigten freiwillig zusätzlich in eine bAV ein, erstattet ihm der Staat einen Teil davon direkt über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück.
Bislang lag der maximale förderfähige Arbeitgeberbeitrag bei 960 Euro im Jahr, mit einer staatlichen Förderung von bis zu 288 Euro. Ab 2027 steigen beide Werte spürbar: Der maximale Beitrag wächst auf 1.200 Euro jährlich, die Förderung auf 360 Euro. Wer in einem Betrieb mit vielen Teilzeit- oder Einstiegsgehältern arbeitet, etwa im Einzelhandel, in der Gastronomie oder in sozialen Berufen, sollte diese Regel kennen und aktiv beim Arbeitgeber ansprechen – sie kostet das Unternehmen am Ende deutlich weniger, als der Bruttobetrag vermuten lässt.
Typische Fehler bei der Entgeltumwandlung
Der häufigste Fehler passiert beim Jobwechsel. Wer seinen bAV-Vertrag beim alten Arbeitgeber einfach ruhen lässt, statt ihn portabel mitzunehmen oder beim neuen Arbeitgeber weiterzuführen, verliert oft Jahre an Zuschuss und riskiert doppelte Abschlusskosten für einen neuen Vertrag. Nach dem BRSG haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übertragung, wenn der neue Arbeitgeber einen vergleichbaren Durchführungsweg anbietet – das müssen Sie aber selbst anstoßen, niemand tut es automatisch.
Ein zweiter Fehler betrifft Minijobs. Außerdem gilt die Zuschusspflicht auch bei einem 603-Euro-Job für 2026, sobald Entgelt umgewandelt und dadurch Sozialabgaben gespart werden. In der Praxis kommt das selten vor, weil der ohnehin geringe Verdienst kaum Spielraum für eine Umwandlung lässt. Wer die Möglichkeit trotzdem hat, sollte sie nicht aus Unwissenheit liegen lassen – der Zuschuss gilt hier genauso wie bei einer Vollzeitstelle.
Was Sie diese Woche klären sollten
Drei Fragen reichen, um den eigenen bAV-Vertrag realistisch einzuschätzen. Wie hoch ist der tatsächliche Arbeitgeberzuschuss – 15 Prozent Minimum oder deutlich mehr? Liegt die monatliche Umwandlung nah an der sozialversicherungsfreien Grenze von 338 Euro, oder bleibt Potenzial ungenutzt? Und, das wird am häufigsten übersehen: Wie hoch sind die laufenden Verwaltungskosten des Vertrags, die jedes Jahr von der Rendite abgehen?
Die Personalabteilung ist verpflichtet, über Zuschuss und Durchführungsweg Auskunft zu geben – ein kurzes Gespräch oder eine E-Mail genügt meist, um innerhalb weniger Tage eine Antwort zu bekommen. Wer seit Jahren nicht nachgefragt hat, findet nicht selten einen Vertrag aus den frühen 2010er-Jahren mit Kosten, die heute kein Anbieter mehr durchsetzen könnte.