Wer im August 2026 seine Gehaltsabrechnung mit dem Taschenrechner daneben prüft, stößt früher oder später auf eine Zahl, die erst in fünf Monaten wirklich zählt: 14,60 Euro. So hoch steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2027 – der zweite von zwei Schritten, die das Bundeskabinett bereits im Oktober 2025 besiegelt hat. Der erste Schritt, die Anhebung auf 13,90 Euro, liegt zu diesem Zeitpunkt schon acht Monate zurück und ist in den meisten Lohnabrechnungen längst Alltag geworden. Der zweite Schritt dagegen wird oft erst kurz vor dem Jahreswechsel ernst genommen, wenn die Personalabteilung plötzlich Excel-Tabellen verschickt und Minijobber ihre Stundenzettel neu rechnen müssen.
Der zweite Schritt: Was zum 1. Januar 2027 genau passiert
Die Mindestlohnkommission aus Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern hat die Erhöhung bereits am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen – ein für dieses Gremium seltener Konsens, denn in früheren Runden ging es meist nur mit Stichentscheid der Vorsitzenden. Das Bundeskabinett folgte am 29. Oktober 2025 mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, vorgelegt von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas. Konkret bedeutet das: Zum 1. Januar 2026 stieg der Mindestlohn von 12,82 auf 13,90 Euro (plus 8,42 Prozent), zum 1. Januar 2027 folgt der Sprung auf 14,60 Euro (plus weitere 5,04 Prozent). Über beide Stufen zusammengerechnet steigt der Mindestlohn um 13,88 Prozent – die größte Zwei-Jahres-Anhebung seit Einführung der Lohnuntergrenze 2015, als sie bei 8,50 Euro startete. Betroffen sind laut Statistischem Bundesamt bis zu 6,6 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, und zwar nicht nur klassische Mindestlohn-Jobs, sondern jede Stelle, die aktuell unter 14,60 Euro brutto pro Stunde liegt. Wer in den vergangenen zwei Jahren keine Gehaltserhöhung bekommen hat, gehört mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, ohne es bislang bemerkt zu haben.
Wer die Erhöhung am stärksten spürt
Am direktesten trifft der zweite Schritt Branchen mit traditionell niedrigen Stundenlöhnen: Gastronomie, Einzelhandel, Reinigungsgewerbe, Sicherheitsdienste und Teile der Landwirtschaft. Aber auch Handwerk und Bau, wo laut aktuellen Branchenzahlen rund 200.000 Fachkräfte fehlen, spüren den Effekt indirekt – wenn die unterste Lohnstufe steigt, rutscht die gesamte Lohnstruktur eines Betriebs ein Stück nach oben, weil sich Facharbeiter sonst kaum noch von Hilfskräften unterscheiden lassen. Wer in einer dieser Branchen arbeitet und seit Jahren dasselbe Bruttogehalt bezieht, sollte die eigene Abrechnung im Januar 2027 mit spitzem Bleistift kontrollieren.
Warum die Erhöhung in zwei Stufen kommt – und was der EuGH damit zu tun hat
Die Aufteilung in zwei Schritte folgt der EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041, die eine Orientierung an rund 60 Prozent des mittleren Bruttolohns vorschlägt und schrittweise Anpassungen empfiehlt, damit Betriebe ihre Lohnstrukturen planbar umbauen können. Ganz so einfach ist die Rechtslage inzwischen allerdings nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof hat am 11. November 2025 mit dem Urteil C-19/23 Teile eben dieser Richtlinie für nichtig erklärt – die EU habe mit verbindlichen Vorgaben zur Lohnhöhe ihre Kompetenzen überschritten, da Fragen des Arbeitsentgelts laut EU-Vertrag grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten bleiben. Für die bereits beschlossene deutsche Erhöhung ändert das nichts: Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung ist nationales Recht und bleibt in Kraft, unabhängig davon, auf welcher europäischen Grundlage sie ursprünglich motiviert war. Für künftige Erhöhungsrunden ab 2028 ist die rechtliche Grundlage jedoch weniger eindeutig, als sie noch vor einem Jahr aussah – die Mindestlohnkommission wird sich in ihrer nächsten Sitzung stärker auf nationale Kriterien wie die Tarifentwicklung stützen müssen statt auf die europäische Zielmarke von 60 Prozent des Medianlohns.
Minijob-Grenze steigt mit: Was das für Nebenjobber bedeutet
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt – sie entspricht rechnerisch zehn Wochenstunden zum jeweils gültigen Mindestlohn, multipliziert auf den Monat. Deshalb stieg sie zum 1. Januar 2026 automatisch von 556 auf rund 605 Euro und wird zum 1. Januar 2027 auf voraussichtlich 635 Euro klettern. Für Studierende, Rentner mit Nebenjob und alle, die neben einer Hauptbeschäftigung ein zweites Standbein aufbauen, heißt das: Wer bislang genau an der 605-Euro-Grenze gearbeitet hat, kann ab Januar 2027 ohne Sozialversicherungspflicht mehr verdienen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber passt die Stunden entsprechend an.
- Wer seit Januar 2026 auf 605 Euro begrenzt war, sollte mit dem Arbeitgeber klären, ob die Stundenzahl ab Januar 2027 angehoben wird.
- Wer als Minijobber bewusst unter der Grenze bleiben will (etwa wegen Familienversicherung in der Krankenkasse), muss die Arbeitszeit entsprechend reduzieren – sonst rutscht man ungewollt in den sozialversicherungspflichtigen Übergangsbereich.
- Und wer mehrere Minijobs gleichzeitig hat: Die Verdienste werden zusammengerechnet, nicht pro Stelle einzeln betrachtet.
Der Übergangsbereich wird ebenfalls verschoben
Direkt oberhalb der Minijob-Grenze beginnt der sogenannte Übergangsbereich, in dem Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen und diese schrittweise bis zur regulären Beitragshöhe ansteigen. Weil die Minijob-Grenze die untere Kante dieses Bereichs bildet, verschiebt sich mit ihr auch der gesamte Übergangsbereich nach oben. Wer heute knapp über 605 Euro verdient und in der Gleitzone einen reduzierten Beitragssatz zahlt, sollte im Januar 2027 prüfen, ob sich durch die verschobene Grenze der eigene Beitragssatz verändert – in der Praxis lohnt sich dafür ein kurzer Blick in die erste Abrechnung des neuen Jahres, mehr nicht.
Was Angestellte mit Vollzeit- oder Teilzeitvertrag jetzt prüfen sollten
Zwei Gehaltsabrechnungen reichen, um es zu sehen.
Nehmen Sie die Abrechnung von Januar 2026 und rechnen Sie Ihr aktuelles Bruttogehalt auf eine Stundenzahl herunter – bei einer 40-Stunden-Woche liegt die Mindestlohn-Grenze ab Januar 2027 bei etwa 2.530 Euro brutto im Monat. Liegt Ihr Gehalt darunter, wird Ihr Arbeitgeber ohnehin anpassen müssen, ob er will oder nicht. Wichtiger ist der Fall, der oft übersehen wird: Auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen können unter bestimmten Bedingungen anteilig auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie monatlich anteilig ausgezahlt werden – das senkt den effektiven Stundenlohn, ohne dass es auf den ersten Blick auffällt. Prüfen Sie deshalb nicht nur die nackte Stundenlohn-Zeile, sondern auch, wie Zulagen in der Abrechnung ausgewiesen sind. Wir empfehlen, spätestens im November 2026 aktiv beim Arbeitgeber nachzufragen, wie die Anpassung konkret umgesetzt wird – wer wartet, bis die Januar-Abrechnung im Briefkasten liegt, verliert unnötig Verhandlungsspielraum. Die bessere Wahl ist immer, die eigene Lohnstruktur zu kennen, bevor die Personalabteilung sie einem erklärt.
Tarifverträge ziehen oft automatisch mit
In vielen Branchen sind die untersten Tarifgruppen ausdrücklich an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt oder liegen nur wenige Cent darüber, damit Tarifbindung überhaupt einen erkennbaren Vorteil gegenüber dem gesetzlichen Minimum bietet. Steigt der Mindestlohn, verhandeln Gewerkschaften in der Regel nach, damit dieser Abstand erhalten bleibt – für Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben kann die gesetzliche Erhöhung deshalb ein zusätzliches, indirektes Gehaltsplus auslösen, das über 14,60 Euro hinausgeht. Wer nicht weiß, ob der eigene Betrieb tarifgebunden ist, findet die Antwort meist im Arbeitsvertrag oder beim Betriebsrat.
Arbeitgeber-Perspektive: Lohnkostenplanung für kleine Betriebe
Wer selbst ein kleines Team führt oder eine Werkstatt, ein Café oder einen Handwerksbetrieb leitet, kennt das Problem von der anderen Seite. Eine Lohnerhöhung von 5 Prozent an der untersten Stufe wirkt auf den ersten Blick moderat, zieht aber in vielen Betrieben eine ganze Lohnkette nach oben – wer als Vorarbeiter bislang zwei Euro über dem Mindestlohn lag, erwartet zu Recht, diesen Abstand auch nach der Erhöhung zu behalten. Betriebe in der Gastronomie und im Einzelhandel, die mit knappen Margen kalkulieren, sollten die Lohnkostenplanung für 2027 nicht erst im Dezember beginnen, sondern jetzt, im dritten Quartal 2026, in die Preiskalkulation einbeziehen. Ein Detail, das in der Debatte häufig untergeht: Auszubildende sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen, ihre Vergütung richtet sich stattdessen nach dem Berufsbildungsgesetz – das verschafft Betrieben bei der Personalplanung tatsächlich etwas Luft.
Angesichts des strukturellen Fachkräftemangels – allein im Juni 2025 fehlten laut Institut der deutschen Wirtschaft rund 391.000 qualifizierte Arbeitskräfte – ist die Mindestlohnerhöhung für viele Betriebe ohnehin nur die halbe Geschichte. Wer am unteren Ende der Lohnskala Personal halten will, konkurriert längst nicht mehr nur mit dem gesetzlichen Minimum, sondern mit Nachbarbetrieben, die freiwillig mehr zahlen, um überhaupt Bewerbungen zu bekommen. Die Erhöhung zum Januar 2027 verschiebt diesen Wettbewerb nach oben, sie beendet ihn nicht.
Fahrplan bis Januar 2027: Was jetzt sinnvoll ist
Fünf Monate klingen nach viel Zeit, verstreichen aber schneller, als die meisten Lohnabrechnungen es zulassen. Wer als Arbeitnehmer betroffen ist, sollte den eigenen Stundenlohn schon jetzt überschlagen und sich nicht erst im Dezember wundern. Minijobber sollten mit ihrem Arbeitgeber klären, ob die Stundenzahl 2027 angepasst wird – gerade bei Studierenden mit Prüfungsphasen im Winter ist das kein Detail, sondern eine echte Planungsfrage. Und wer ein Team führt, kalkuliert Lohnkosten besser einmal zu früh als einmal zu spät. Die 14,60 Euro stehen fest; wie gut man darauf vorbereitet ist, nicht.