Gut zwölf Wochen bleiben vom heutigen 4. Oktober bis zum 31. Dezember, und in dieser Spanne liegen zwei Urlaubsfragen, die sich gegenseitig beeinflussen: Wie viele Tage aus 2026 sind noch offen, und wann soll der erste freie Block des nächsten Jahres beginnen? Wenn die Urlaubsliste für 2027 im Team die Runde macht, hilft es, den Kalender schon im Kopf zu haben, statt vor dem leeren Feld zu rechnen. Dabei hat das Jahr 2027 eine unerfreuliche Eigenheit: Vier der neun bundesweiten Feiertage fallen auf ein Wochenende, darunter der 1. Mai, der 3. Oktober und beide Weihnachtstage. Wer jetzt mit Datum und Rechnung plant, holt aus dem, was übrig bleibt, trotzdem erstaunlich viel heraus.
Zuerst der Rest von 2026
Der Grundsatz steht in § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe sie rechtfertigen, etwa eine Erkrankung oder ein termingebundener Auftrag, und dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März, genommen werden. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Was Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag darüber hinaus zusagt, dürfen die Vertragsparteien dagegen weitgehend frei regeln, auch wenn es um Übertragung und Verfall geht. Ein Blick in den Vertrag klärt deshalb zuerst, welcher Teil Ihres Resturlaubs gesetzlich geschützt ist und welcher nur vertraglich. Erst danach lohnt es sich, die offenen Tage zu zählen und gegen den Dezember-Kalender zu halten.
Und wenn der Arbeitgeber nie ein Wort zum Verfall verloren hat? Dann verfällt der gesetzliche Urlaub nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht von selbst: Im Urteil vom 19. Februar 2019 (9 AZR 423/16) stellte das Gericht klar, dass der Arbeitgeber Beschäftigte konkret auffordern muss, ihren Urlaub zu nehmen, und klar darauf hinweisen muss, dass er sonst verfällt. Die bloße Angabe des Resturlaubs genügt dafür nicht. Fehlt der Hinweis, beginnt auch die dreijährige Verjährung nicht zu laufen (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20), sodass sich Ansprüche aus früheren Jahren ansammeln können. Verlassen Sie sich trotzdem nicht auf dieses Polster. Die Beweislast liegt zwar beim Arbeitgeber, aber ein Streit darüber ist selten das, was man im Januar mit der Chefin oder dem Chef führen möchte, und bei dauerhafter Erkrankung gelten wegen der 15-Monats-Grenze ohnehin eigene Regeln.
Die bessere Wahl ist, den Resturlaub tatsächlich zu nehmen und den Antrag noch im Oktober in Textform zu stellen, mit konkretem Zeitraum und Ihrem aktuellen Stand. So bleibt für eine Absage oder eine Verschiebung genug Luft, ohne dass der Dezember zum Engpass wird.
2027 bringt weniger Brücken, als der Kalender verspricht
Bundesweit gibt es 2027 neun gesetzliche Feiertage, und vier davon verschwinden im Wochenende: der Tag der Arbeit (Samstag, 1. Mai), der Tag der Deutschen Einheit (Sonntag, 3. Oktober) sowie der erste und zweite Weihnachtstag (Samstag, 25. Dezember, und Sonntag, 26. Dezember). Zum Vergleich: 2026 sind es mit dem Einheitstag und dem zweiten Weihnachtstag nur zwei. Klassische Brückentage, also ein einzelner Arbeitstag zwischen Feiertag und Wochenende, bleiben dadurch rar; sie ergeben sich nur an Christi Himmelfahrt (Donnerstag, 6. Mai) und, wo er gilt, an Fronleichnam (Donnerstag, 27. Mai). Dafür liegen Ostern, Pfingstmontag und der Jahresbeginn so, dass sich mit etwas Planung trotzdem gute Hebel finden. Die Übersicht rechnet für eine Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag.
| Zeitraum | Urlaubstage | Freie Tage am Stück | Gilt in |
|---|---|---|---|
| Fr 1. bis So 10. Januar | 4 (4., 5., 7. und 8. Januar) | 10 | Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt (Heilige Drei Könige, Mi 6. Januar) |
| Fr 26. März bis So 4. April | 4 (30. März bis 2. April) | 10 | bundesweit (Karfreitag, Ostermontag) |
| Sa 20. März bis So 4. April | 8 | 16 | bundesweit |
| Do 6. bis So 9. Mai | 1 (Fr 7. Mai) | 4 | bundesweit (Christi Himmelfahrt) |
| Do 6. bis Mo 17. Mai | 6 (7. Mai, 10. bis 14. Mai) | 12 | bundesweit (Himmelfahrt und Pfingstmontag) |
| Sa 1. bis So 23. Mai | 13 | 23 | bundesweit |
| Do 27. bis So 30. Mai | 1 (Fr 28. Mai) | 4 | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (Fronleichnam) |
| Sa 30. Oktober bis Di 2. November | 1 (Di 2. November) | 4 | Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (Allerheiligen, Mo 1. November) |
Nach Ertrag pro Urlaubstag liegen der Freitag nach Himmelfahrt, der Freitag nach Fronleichnam und der Dienstag nach Allerheiligen vorn: je ein Urlaubstag, vier freie Tage. Wer eine ganze Reise plant, kommt mit vier Urlaubstagen über Ostern auf zehn Tage, und wir empfehlen, genau dieses Fenster zuerst zu sichern, weil es bundesweit gilt und keine regionale Sonderregel braucht. Der Haken beim Fronleichnam-Freitag: Außerhalb der sechs Länder, in denen der Tag gilt, ist der Donnerstag in der Regel ein normaler Arbeitstag, und die Rechnung bricht in sich zusammen. Wer samstags oder im Schichtdienst arbeitet, muss die Tabelle ohnehin neu aufstellen. Und der lange Mai-Block mit 13 Urlaubstagen für 23 freie Tage verbraucht bei 30 Urlaubstagen mehr als 40 Prozent des Jahresanspruchs, bevor der Sommer überhaupt anfängt.
Was der Arbeitgeber ablehnen darf und was nicht
Nach § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, stehen entgegen. Das Wort „dringend“ ist dabei ernst gemeint: Ein allgemeiner Hinweis auf viel Arbeit oder dünne Personaldecke trägt keine Ablehnung. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat im Beschluss vom 2. März 2026 (4 Ta 15/26) entschieden, dass eine starre Regel wie „höchstens zwei Wochen am Stück“ nicht genügt; im Eilverfahren wurde der Arbeitgeber verpflichtet, einer Beschäftigten 17 Urlaubstage vom 3. bis 25. März 2026 zu gewähren, weil seine Einwände pauschal blieben. Das Gesetz selbst sieht zusammenhängenden Urlaub als Regelfall vor (§ 7 Absatz 2), und die oft zitierten zwölf Werktage sind kein Höchstmaß, sondern die Mindestgröße eines Teils, wenn der Urlaub ausnahmsweise geteilt werden muss. Das ist allerdings ein Beschluss im Einzelfall und kein Freifahrtschein: Wer konkret belegen kann, welche Funktion in welchem Zeitraum nicht zu besetzen ist, darf ablehnen. Wo es einen Betriebsrat gibt, redet dieser bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und beim Urlaubsplan mit (§ 87 Absatz 1 Nummer 5 des Betriebsverfassungsgesetzes), und eine Betriebsvereinbarung mit Antragsfristen kann den Spielraum zusätzlich begrenzen.
- Beantragen Sie einen konkreten Zeitraum in Textform, nicht „irgendwann im Mai“.
- Bitten Sie bei einer Absage um den konkreten Grund: welcher Zeitraum, welche Funktion, welche fehlende Vertretung.
- Eine Zusage gehört in Ihre Ablage, per Mail oder im Urlaubstool, denn sie ist Ihr Nachweis, falls später jemand von einem Missverständnis spricht.
- Und treten Sie Urlaub nie eigenmächtig an, auch nicht bei klarer Rechtslage: Das kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung nach sich ziehen, selbst wenn der Anspruch am Ende bestehen bleibt.
Der Dezember als Generalprobe
Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, und 2026 fallen beide auf einen Donnerstag. Wer an diesen Tagen frei haben will, muss in der Regel Urlaub nehmen, sofern der Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Regelung nichts anderes vorsieht. Die Rechnung für den Jahreswechsel geht gut auf, weil sowohl der 25. Dezember 2026 als auch der 1. Januar 2027 auf einen Freitag fallen: Mit fünf Urlaubstagen (24. Dezember sowie 28. bis 31. Dezember) sind es elf freie Tage vom 24. Dezember bis zum 3. Januar, mit acht Urlaubstagen (21. bis 24. sowie 28. bis 31. Dezember) sogar 16 freie Tage vom 19. Dezember bis zum 3. Januar. Wer noch fünf bis acht Tage offen hat, löst sein Resturlaubsproblem also in einem Zug. Nur sind das genau die Tage, die viele andere ebenfalls wollen: Betriebsferien zwischen den Jahren sind grundsätzlich zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen und, wo es einen Betriebsrat gibt, dieser zugestimmt hat, und bei konkurrierenden Wünschen entscheiden nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, in der Praxis zum Beispiel Eltern schulpflichtiger Kinder. Fragen Sie deshalb im Oktober, nicht im Dezember.
Wenn der Jobwechsel schon feststeht
Wer zum Jahreswechsel den Arbeitgeber wechseln will, rechnet den Resturlaub in die Kündigungsfrist ein, wie wir es im Beitrag über die Kündigungsfrist vor dem 1. Januar beschrieben haben. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er nach § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes abzugelten, also auszuzahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 31. Januar 2023 (9 AZR 244/20) bestätigt, dass dieser Geldanspruch im Unterschied zum Urlaubsanspruch selbst arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt: Wer die Auszahlung nach dem letzten Arbeitstag nicht rechtzeitig geltend macht, kann sie verlieren. Scheiden Sie nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, und eine Kürzungsklausel im Vertrag muss mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub wahren. Verzichten Sie darauf, Tage für die Auszahlung aufzusparen, denn das Gesetz kennt die Abgeltung nur als Notlösung für den Fall, dass der Urlaub vor dem Austritt nicht mehr genommen werden kann.
Rechnen Sie in dieser Woche nach, wie viele Tage aus 2026 noch offen sind, und reichen Sie den Antrag dafür bis Ende Oktober ein. Für 2027 gilt dasselbe Muster mit anderem Datum: Der 7. Mai ist ein Freitag, kostet einen Urlaubstag und bringt vier freie Tage am Stück, und wer ihn schriftlich anmeldet, bevor die Liste im Team voll ist, hat zumindest einen Vorsprung vor denen, die erst im Frühjahr fragen.